25-08-04 |
Anna Schlosser-Keichel, Landtagsrede |
Entwurf eines Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz – BestattG) |
Die
Vorschriften, die heute regeln, wie wir mit unseren Verstorbenen umzugehen
haben, stammen teilweise noch aus dem Dritten Reich und sind über ein
Sammelsurium von Gesetzen und Verordnungen verteilt. Diese zusammenzufassen,
zu straffen und sich zu öffnen für eine veränderte Trauerkultur und auch für
andere Religionen ist dringend nötig. Um
es kurz zu sagen: die mögliche Privatisierung von Friedhöfen, die in diesen
Diskussionen für Aufregung gesorgt hat, ist vom Tisch. Das ist gut so, denn
die Trägerschaft von Kommunen und Kirchen und ihre Zusammenarbeit hat sich im
Grunde bewährt. Dort wo Gemeinden sich bisher vornehm zurückgehalten haben,
werden sie nun allerdings gesetzlich verpflichtet, sich an den ungedeckten
Kosten eines kirchlichen Friedhofs zu beteiligen. Nach
dem vorliegenden Gesetzentwurf soll es grundsätzlich bei der Sargpflicht
bleiben. Damit ist auch die ohnehin recht weit her geholte aber immer wieder
vorgebrachte Befürchtung ausgeräumt, Kommunen könnten – wenn sie im
Rahmen der Sozialhilfe Beerdigungskosten zu übernehmen haben - die möglicherweise
günstigere Bestattung im Leichentuch wählen. Um
aber insbesondere die Bestattung nach islamischen Riten zu ermöglichen, sind
Ausnahmeregelungen von der Sargpflicht vorgesehen - für den Fall, dass religiöse
und weltanschauliche Gründe vorgebracht werden. Im
Gegensatz zu anderen Bundesländern, in denen die Lockerung der Sargpflicht
den Friedhofssatzungen überlassen bleibt, wird in Schleswig-Holstein den Trägern
von Friedhöfen zwingend vorgegeben, dass sie eine Bestattung im Leichentuch
ermöglichen müssen – gegebenenfalls in Kooperation mit anderen Friedhofsträgern.
Auch
im Hinblick auf die Feuerbestattung öffnet sich der Gesetzentwurf neuen
Formen der Bestattung. Der Transport der Asche darf den Hinterbliebenen überlassen
werden. Diese müssen dann aber nachweisen, dass die Beisetzung in der
versiegelten Urne erfolgt ist. Im
Grundsatz geht der Gesetzentwurf davon aus, dass die Urne in einem Grab
beigesetzt wird. Erstmals wird aber auch die Urnenbeisetzung auf See
gesetzlich geregelt. Bisher waren dafür Ausnahmegenehmigungen nötig. Die
Friedhofsordnungen können außerdem die Beisetzung in Urnenhallen,
Urnenmauern oder etwa an einem Baum im Urnenhain eines Friedhofs vorsehen und
damit auf persönliche Wünsche eingehen. Unzulässig
wird in Schleswig-Holstein auch in Zukunft das Aufbewahren der Urne im
privaten Bereich oder das Ausstreuen der Asche sein. Auch dies ein Ergebnis
der Diskussion im Vorfeld. Ich bin der Meinung, auch dies ist eine gute
Entscheidung. Einen
dritten Punkt will ich noch benennen, der ebenfalls die Gemüter bewegt: die
Bestattungspflicht für totgeborene Kinder mit einem Gewicht von weniger als
1000 Gramm. Der vorliegende Gesetzentwurf nimmt diese Kinder (ebenso wie
Fehlgeburten) von der Bestattungspflicht aus, sieht aber ein Wahlrecht der
Eltern vor. Das entspricht der jetzigen Rechtslage. Neu
ist, dass durch die Geburtshelfer sichergestellt werden soll, dass die Eltern
über diese Möglichkeit, ihr extrem früh und deshalb tot geborenes Kind zu
beerdigen, informiert werden. Möglicherweise sollten wir dazu kommen, diese
Sollvorschrift in ein „Muss“ abzuändern, um deutlich zu machen, wie
wichtig diese Beratung für die Eltern ist und für die Trauerarbeit die sie
zu leisten haben. Ich
rege an, dass wir uns im Ausschuss auch grundsätzlich über diese
Gewichtsgrenze beraten bzw. im Rahmen einer Anhörung beraten lassen.
Angesichts der Tatsache, dass lebend geboren Kinder trotz eines extrem
niedrigen Gewichts von 500 bis 1000 Gramm heute reelle Überlebenschancen
haben, habe nicht nur ich große Probleme mit dieser Regelung. Ich
bin sicher, wir werden im Ausschuss |
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