25-08-04

Anna Schlosser-Keichel, Landtagsrede 

Entwurf eines Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz – BestattG)

 

Die Vorschriften, die heute regeln, wie wir mit unseren Verstorbenen umzugehen haben, stammen teilweise noch aus dem Dritten Reich und sind über ein Sammelsurium von Gesetzen und Verordnungen verteilt. Diese zusammenzufassen, zu straffen und sich zu öffnen für eine veränderte Trauerkultur und auch für andere Religionen ist dringend nötig.

Die Landesregierung hat deshalb einen modernen Entwurf für ein umfassendes Bestattungsgesetz erarbeitet. In diesen sind bereits wesentliche Ergebnisse einer umfassenden Diskussion eingeflossen, die im Vorfeld mit den Verbänden, Kirchen usw. geführt worden ist. Viele Abgeordnete waren in den Wahlkreisen ja in den Diskurs mit einbezogen.

Um es kurz zu sagen: die mögliche Privatisierung von Friedhöfen, die in diesen Diskussionen für Aufregung gesorgt hat, ist vom Tisch. Das ist gut so, denn die Trägerschaft von Kommunen und Kirchen und ihre Zusammenarbeit hat sich im Grunde bewährt. Dort wo Gemeinden sich bisher vornehm zurückgehalten haben, werden sie nun allerdings gesetzlich verpflichtet, sich an den ungedeckten Kosten eines kirchlichen Friedhofs zu beteiligen.

Einer der Dreh- und Angelpunkte des Gesetzes war und ist die Frage, ob künftig die Bestattung nach dem Wunsch der Verstorbenen bzw. ihrer Hinterbliebenen wahlweise in einem Sarg oder aber in einem Leichentuch erfolgen kann.

Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf soll es grundsätzlich bei der Sargpflicht bleiben. Damit ist auch die ohnehin recht weit her geholte aber immer wieder vorgebrachte Befürchtung ausgeräumt, Kommunen könnten – wenn sie im Rahmen der Sozialhilfe Beerdigungskosten zu übernehmen haben -  die möglicherweise günstigere Bestattung im Leichentuch wählen.

Um aber insbesondere die Bestattung nach islamischen Riten zu ermöglichen, sind Ausnahmeregelungen von der Sargpflicht vorgesehen - für den Fall, dass religiöse und weltanschauliche Gründe vorgebracht werden.

Im Gegensatz zu anderen Bundesländern, in denen die Lockerung der Sargpflicht den Friedhofssatzungen überlassen bleibt, wird in Schleswig-Holstein den Trägern von Friedhöfen zwingend vorgegeben, dass sie eine Bestattung im Leichentuch ermöglichen müssen – gegebenenfalls in Kooperation mit anderen Friedhofsträgern.

Auch im Hinblick auf die Feuerbestattung öffnet sich der Gesetzentwurf neuen Formen der Bestattung. Der Transport der Asche darf den Hinterbliebenen überlassen werden. Diese müssen dann aber nachweisen, dass die Beisetzung in der versiegelten Urne erfolgt ist.

Im Grundsatz geht der Gesetzentwurf davon aus,  dass die Urne in einem Grab beigesetzt wird. Erstmals wird aber auch die Urnenbeisetzung auf See gesetzlich geregelt. Bisher waren dafür Ausnahmegenehmigungen nötig. Die Friedhofsordnungen können außerdem die Beisetzung in Urnenhallen, Urnenmauern oder etwa an einem Baum im Urnenhain eines Friedhofs vorsehen und damit auf persönliche Wünsche eingehen.

Unzulässig wird in Schleswig-Holstein auch in Zukunft das Aufbewahren der Urne im privaten Bereich oder das Ausstreuen der Asche sein. Auch dies ein Ergebnis der Diskussion im Vorfeld. Ich bin der Meinung, auch dies ist eine gute Entscheidung.

Einen dritten Punkt will ich noch benennen, der ebenfalls die Gemüter bewegt: die Bestattungspflicht für totgeborene Kinder mit einem Gewicht von weniger als 1000 Gramm. Der vorliegende Gesetzentwurf nimmt diese Kinder (ebenso wie Fehlgeburten) von der Bestattungspflicht aus, sieht aber ein Wahlrecht der Eltern vor. Das entspricht der jetzigen Rechtslage.

Neu ist, dass durch die Geburtshelfer sichergestellt werden soll, dass die Eltern über diese Möglichkeit, ihr extrem früh und deshalb tot geborenes Kind zu beerdigen, informiert werden. Möglicherweise sollten wir dazu kommen, diese Sollvorschrift in ein „Muss“ abzuändern, um deutlich zu machen, wie wichtig diese Beratung für die Eltern ist und für die Trauerarbeit die sie zu leisten haben.

Ich rege an, dass wir uns im Ausschuss auch grundsätzlich über diese Gewichtsgrenze beraten bzw. im Rahmen einer Anhörung beraten lassen. Angesichts der Tatsache, dass lebend geboren Kinder trotz eines extrem niedrigen Gewichts von 500 bis 1000 Gramm heute reelle Überlebenschancen haben, habe nicht nur ich große Probleme mit dieser Regelung.

Ich bin sicher, wir werden im Ausschuss interessante Beratungen über diesen Gesetzentwurf haben.  

 

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