19-06-2002

Anna Schlosser-Keichel: Neue Kommunalverfassung stärkt Gleichstellungsbeauftragte!

Zur Änderung der Kommunalverfassung durch den Schleswig-Holsteinischen Landtag erklärt die frauenpolitische Sprecherin der SPD-Landtagsfraktion, Anna Schlosser-Keichel: Die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten werden durch die Neuregelung gestärkt. Die Änderungen betreffen die Stellung der Gleichstellungsbeauftragten, die Regelung ihrer Berufung und Abberufung und ihre Mitsprachemöglichkeiten in Personal- und Sachentscheidungen. Kommunale Gleichstellungsbeauftragte gibt es in Schleswig-Holstein seit 1990. Schleswig-Holstein war seinerzeit das erste Bundesland, das in Gemeinden ab 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie in Kreisen und Ämtern hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte verbindlich vorschrieb. Seitdem wirken die Gleichstellungsbeauftragten auf die Gleichstellung von Männern und Frauen hin. Sie sind fachlich nicht weisungsgebunden und dürfen an allen Sitzungen teilnehmen. Bislang war es der Gemeinde, dem Kreis oder dem Amt freigestellt, ob die Gleichstellungsbeauftragte gewählt oder lediglich ernannt wurde. Zur Stärkung des Ehrenamts schreibt das geänderte Gesetz nun vor, dass die Gleichstellungsbeauftragte vom Gemeinderat, Kreistag bzw. Amtsausschuss bestellt wird. Die Regelungen zur Abberufung wurden ebenfalls geändert. Die bisher gültigen Regelungen der Gemeinde-, Kreis- und Amtsordnung können nicht ausschließen, dass die Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten allein wegen eines Wechsels der politischen Mehrheiten oder Schwerpunktsetzungen geschieht. Die Gleichstellungsbeauftragten waren schlechter abgesichert als jede andere Angestellte, weil auf die Abberufung die Kündigung folgen konnte. Die jetzt verabschiedeten Gesetzesänderungen machen demgegenüber – wie auch bei regulären Arbeitsverhältnissen – inhaltliche Kriterien zur Voraussetzung der Abberufung. Die Gleichstellungsbeauftragten sind – ungeachtet ihrer besonderen Stellung – jetzt genauso gut abgesichert wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Verwaltung. Die letzte Änderung betrifft die Mitsprachemöglichkeiten. Wenn bisher eine Gemeinde gegen das Gleichstellungsgesetz verstoßen hatte, gab es für die Gleichstellungsbeauftragte keine wirksamen Widerspruchsmöglichkeiten. Nun ist dies eindeutig geregelt. Wenn eine Maßnahme nach Auffassung der Gleichstellungsbeauftragten gegen das Gleichstellungsgesetz verstößt, kann sie Widerspruch einlegen. Dieser hat aufschiebende Wirkung, und der Gemeinderat, Kreistag oder Amtsausschuss kann sich mit der Thematik befassen. Auch durch diese Maßnahme wird das Ehrenamt gestärkt. Sie wird in der Praxis jedoch nur dort notwendig, wo gegen geltendes Recht verstoßen wird. Durch diese drei Änderungen können die Gleichstellungsbeauftragten nun effizienter arbeiten und sind besser gegen Entlassung geschützt. Schleswig-Holstein ist schon lange vorbildlich in der Gleichstellungspolitik und hat dies mit der verabschiedeten Gesetzesänderung erneut bewiesen. Die Änderungen treten zum 1. April 2003 in Kraft.

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